- Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher mit unseren
Lieferanten und anderen Auftragnehmern (beide nachfolgend „Lieferant“genannt) geschlossenen Verträge.
- Abweichende Vereinbarungen, insbesondere wider-sprechende Geschäftsbedingungen des Lieferanten bedürfen, um Vertragsbestandteil zu
werden, unserer schriftlichen Einwilligung.
-
- (1.) Angebot und
Vertragsschluß
-
- (1.1) Angebote sind für uns unentgeltlich
einzureichen. Der Lieferant hat sich in seinen Angeboten bezüglich Mengen,
Beschaffenheit, Ausführung, Montage etc. an unsere Anfrage/Ausschreibung zu
halten und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Der
Lieferant ist an seine Angebote zwei Monate gebunden.
- (1.2) Unsere Bestellungen und sonstigen
Erklärungen sind für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich abgeben,
oder wenn wir mündliche Bestellungen oder Erklärungen schriftlich bestätigt
haben.
-
- (2.) Preise
-
- (2.1) Alle
Preise verstehen sich als Festpreise in DEM/EURO ausschließlich Umsatzsteuer.
- (2.2) Die Preise schließen die Vergütung
für alle dem Lieferanten übertragenen Lieferungen und Leistungen
(einschließlich etwa erforderlicher Zertifikate, Zeichnungen, Bewertungen
etc. in deutscher und evtl. englischer Sprache) ein und verstehen sich frei
der von uns angebotenen Verwendungsstelle.
- (2.3) Etwaige Zusatzleistungen sind von
uns nur zu vergüten, falls wir diese dem Lieferanten vor Beginn der Arbeiten
schriftlich in Auftrag gegeben haben. Sollte unser schriftlicher Auftrag
keine Angaben über Preise etc. enthalten, so darf der Lieferant das
Preisniveau (z.b. EURO /m2 – EURO /Stück – EURO/ Satz) des laufenden
Vertrages nicht überschreiten.
-
- (3.) Termine,
Fristen etc.
-
- (3.1) Der Lauf vereinbarter Lieferfristen
beginnt mit Vertragsabschluß. Liefer- und Fertigstellungstermine sind genau
einzuhalten.
- (3.2) Auf unseren Wunsch ist der Lieferant
verpflichtet, etwaige uns gehörenden oder von uns beigestellte
Materialien/Waren in geeigneter Weise zu lagern und als unser Eigentum zu
kennzeichnen. Wir sind berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes
beim Lieferant zu überwachen.
- (3.3) Wird eine Überschreitung eines
Termins erkennbar, hat uns der Lieferant unverzüglich über den Grund und die
voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten. Ungeachtet dessen löst
die Überschreitung eines Termins die Verzugsfolgen aus.
- (3.4) Hat der Lieferant wiederholt nicht
termingerecht geliefert, können wir die weitere Vertragserfüllung nach
fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ablehnen oder vom Vertrag
zurücktreten. Wir sind in jedem Falle berechtigt, Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
-
- (4.)
Vertragsstrafe
-
- (4.1) Bei einer etwaigen Überschreitung
der vereinbarten Termine und Fristen hat unser Lieferant eine Vertragsstrafe
in Höhe von 1 % des Vertragswertes für jede angefangene Woche, maximal jedoch
10 % des Vertragswertes zu zahlen.
- (4.2) Wir behalten uns vor, die verwirkte
Vertragsstrafe von uns, vom Lieferanten in Rechnung gestellte Beträge in
Abzug zu bringen. Wir sind berechtigt, den Vorbehalt, daß wir eine
Vertragsstrafe verlangen werden, erst bei der Erteilung der Schlußrechnung
gegenüber dem Lieferanten zu erklären.
- (4.3) Alle sonstigen uns aufgrund der
Verzögerung entstehenden Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
-
- (5.) Versand,
Gefahrenübergang, Versicherung
-
- (5.1) Der Versand hat an die von uns
vorgeschriebene Verwendungsstelle zu erfolgen, wo auch erst die Gefahr des
Untergangs oder der Verschlechterung der Ware
auf uns übergeht.
- (5.2) Am Tage des Abganges der Sendung hat
der Lieferant uns eine Versandanzeige mit Angabe unserer Bestellnummer und
der Positionsnummer unserer Bestellung, der Menge und der genauen
Warenbezeichnung zu übermitteln. Jede Sendung hat der Lieferant einen
Lieferschein mit denselben Angaben beizufügen, die Einzelteile jeder
Sendung sind mit Warenbezeichnungen
(Beschriftungen) zu versehen. Fehlt der Lieferschein bzw. enthält er
unvollständige oder unrichtige Angaben, sind wir berechtigt, die
Entgegennahme der Sendung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern.
- (5.3) Der Lieferant ist nur zu
Teillieferungen berechtigt, wenn dies mit uns ausdrücklich vereinbart worden
ist. Teillieferungen hat der Lieferant
als solche kenntlich zu machen.
- (5.4)Wir nehmen Lieferungen nur entgegen
an Werktagen und zwar
zu den üblichen Werkzeiten. Wir können die Entgegennahme von
Liefergegenständen verweigern, wenn und solange ein Ereignis höherer Gewalt
oder sonstige, außerhalb unseres Willens liegende Umstände (auch
Arbeitskämpfe) uns die Entgegennahme unmöglich oder unzumutbar
machen. In einem
solchen Fall hat der Lieferant den
Liefergegenstand auf seine
Kosten und
- Gefahr einzulagern.
- (5.5) Maschinen, Anlagen o.ä. werden von
uns erst nach erfolgreicher Installation und Inbetriebnahme und ggf. Abnahme
durch die zuständigen Stellen abgenommen. Zur Abnahme von nicht vereinbarten
Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Für
Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung
ermittelten Werte maßgebend.
-
- (6.)
Beistellung, Unterlagen und Unfallverhütung
-
- (6.1) Der Lieferant haftet für Verlust
oder Beschädigung ihm beigestellter Materialien etc. Bei Verlust,
Beschädigung oder Mangelhaftigkeit von uns bestellter Materialien hat der
Lieferant unverzüglich die Bearbeitung zu unterbrechen und uns zu
benachrichtigen.
- (6.2) Von uns beigestellte Sachen
(Materialien, Stoffe etc.) werden in unserem Auftrage be- und verabeitet und
bleiben auch in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der
Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das
Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der
Wert unserer Bestellung zum Wert aller bei der Herstellung verwendeten Sachen
sowie der Aufwendungen des Lieferanten für deren Verarbeitung steht. Insoweit
verwahrt der Lieferant die Sachen unentgeltlich für uns. Dieses gilt
entsprechend, wenn unser Eigentum durch Vermischung oder Vermengung untergehen
sollte.
- (6.3) Alle Unterlagen und Daten, die wir
dem Lieferanten zur Verfügung stellen, darf dieser nur zur Bearbeitung des
Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung/Leistung verwenden. Er
hat sie sorgfältig zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen
(Geheimhaltung). Sie sind uns -samt aller Abschriften oder
Vervielfältigungen- unverzüglich und unaufgefordert nach Erledigung unserer
Anfrage oder nach Ausführung der bestellten Lieferung zurückzugeben.
- (6.4) Der Lieferant verpflichtet sich, nur
Liefergegenstände zu liefern, die aus nicht gesundheitsschädlichen
Materialien bestehen. Der Lieferant hat ferner die bei uns geltenden
Unfallverhütungs- und sonstigen Sicherheitsvorschriften strikt zu beachten.
Dieses gilt insbesondere für Rauchverbote, Gebote für Ausführung von
„Feuerarbeiten“ (Brennen und Schweißen), Schutzmaßnahmen bei der Bearbeitung,
Verarbeitung und Entfernung von Asbest und asbeshaltigen Materialien. Sofern
und soweit dieses erforderlich ist, haben die Mtarbeiter des Lieferanten
geeignete Arbeits-schutzkleidung zu tragen: ggf. sind auch sonstige
erforderliche Vorkehrungen zu treffen. Der Lieferant hat von ihm
eingeschaltete Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.
-
- (7.) Rechnungen
und Zahlungen
-
- (7.1) Der Lieferant hat uns Rechnungen
nach Erbringung der vertragsmäßigen Leistungen für jede Bestellung gesondert,
in 2-facher Ausfertigung und unter Angabe der Bestellnummer, der
Positionsnummer der Bestellung und ggf. eines Empfangsnachweises (vergl. oben
Ziffer 5.6), einzureichen. Die Umsatzsteuer hat der Lieferant in seinen
Rechnungen in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert auszuweisen.
Fehlen diese Angaben oder sind sie unrichtig oder unvollständig, so kommen
wir nicht in Zahlungsverzug.
- (7.2) Die Zahlungsansprüche des
Lieferanten sind 30 Tage nach Eingang der Ware/Fertigstellung der Leistung
sowie Vorliegen der dazugehörenden Unterlagen und ordnungsgemäßer Rechnungen
gemäß vorstehender Ziffer 7.1, frühestens mit dem vertraglich vorgesehenen
Liefer- oder Fertigstellungstermin fällig. Zahlen wir innerhalb von 30 Tagen
ab Fälligkeit, gewährt uns der Lieferant 3 % Skonto.
-
- (8.) Übertragung
von Ansprüchen, Aufrechnung und Zurückhaltung
-
- (8.1) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen
des Lieferanten ist nur zulässig, soweit diese Forderungen unbestritten oder
rechtskräftig sind.
- (8.2) Wegen etwaiger Gegenansprüche, auch
aus früheren Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung, darf der
Lieferant seine Leistungen weder verweigern noch sie zurückhalten.
-
- (9.) Gewährleistung
-
- (9.1) Der Lieferant übernimmt die Gewähr
dafür, daß der Liefergegenstand die vertraglich zugesicherten Eigenschaften
hat, dem jeweiligen Stand der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Lieferant haftet auch
dafür, daß durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Sache Rechte
Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte nicht verletzt werden.
- (9.2) Mängel im Sinne der Ziffer 9.1 hat
der Lieferant unverzüglich auf seine
Kosten zu beseitigen. Ist eine Mangelbeseitigung nicht möglich, nicht
üblich oder mehr als zweimal fehlgeschlagen, so können wir statt dessen die unverzügliche - für
uns kostenlose - Lieferung des
gleichen Liefergegenstandes in mangelfreiem Zustand verlangen.
- 9.3) Unser Anspruch auf Nachbesserung/
Ersatzlieferung sowie die uns wegen eines Mangels zustehenden Ansprüche auf
Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verjähren, falls
der Lieferant den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat, in 12 Monaten. Die
- Verjährungsfrist
beginnt mit der
Übergabe / Abnahme des
- Liefergegenstandes/der Leistung an uns.
- (9.4) Wir haben Mängel, Falschlieferungen
oder Mengenfehler unverzüglich -spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen
nach Übergabe/Übernahme- dem Lieferanten anzuzeigen. Mängel, die sich erst
bei der Verarbeitung oder Inbetriebnahme der gelieferten Ware herausstellen,
können wir dem Lieferanten zur Wahrung unserer Rechte innerhalb derselben
Frist nach ihrer Entdeckung anzeigen.
- (9.5) Unterzieht sich der Lieferant mit
unserem Einver-ständnis der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels oder der
Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis uns der
Lieferant das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitteilt oder uns gegenüber
den Mangel schriftlich für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der
Beseitigung schriftlich verweigert hat.
- (9.6) Werden wiederholt mangelhafte Waren
geliefert, so sind wir bei Sukzessiv-Lieferverträgen nach fruchtlosem Ablauf
einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist berechtigt.
- (9.7) Wird infolge mangelhafter Lieferung
eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Kontrolle notwendig,
gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten.
-
- (10.) Haftung
-
- (10.1) Wir
haften bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Außerhalb solcher Pflichten ist unsere Haftung dem Grunde nach auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit und der Höhe nach auf den Ersatz des typischen
vorhersehbaren Schadens begrenzt.
- (10.2) Der Lieferant ist verpflichtet, bei
der Entwicklung und Herstellung der Liefergegenstände den neuesten Stand der
Wissenschaft und Technik zu beachten und alle zwingenden Rechtsvorschriften
einzuhalten, vor Auslieferung des Produktes eine eingehende Funktions- und
Qualitätskontrolle durchzuführen und alle zur Erfüllung dieser Pflichten
getroffenen Maßnahmen hinreichend zu dokumentieren, diese Dokumentation 11
Jahre lang aufzubewahren und uns jederzeit auf unser Verlangen Einsicht in
die Dokumente zu gewähren.
- (10.3) Sollten
wir wegen eines Produktfehlers auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden,
so hat uns der Lieferant von diesen Ansprüchen freizustellen, sofern und
soweit die Schäden durch die von dem Lieferanten gelieferten Rohstoffe,
Teilprodukte oder durch die von dem Lieferanten erbrachten Leistungen
verursacht worden sind. Die vorstehende Ziffer 10.1 findet auf
Produkthaftungs-ansprüche keine Anwendung.
-
- (11.) Rücktritt
-
- Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag oder zu dessen
Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen des Lieferanten ein Konkurs-
oder Vergleichsverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen und/oder wenn der Lieferant seine
Zahlungen aus sonstigen Gründen nicht nur vorübergehend einstellt.
-
- (12.)
Datenschutz
-
- Der Lieferant ist damit einverstanden, daß wir die im
Rahmen der Geschäftsbeziehungen erforderlichen Daten des Lieferanten und der einzelnen Verträge
über EDV speichern und für eigene Zwecke verwenden.
-
- (13.)
Erfüllungsort - Gerichtsstand -
anwendbares Recht
-
- (13.1) Erfüllungsort für den Lieferanten
ist die von uns jeweils angegebene Empfangs-/Verwendungsstelle.
- (13.2) Ausschließlicher Gerichtsstand
beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten -auch aus Urkunden , Wechseln
oder Schecks- ist Bremen. Wir sind
jedoch berechtigt, den Lieferanten auch vor dem für seinen Geschäftssitz
zuständigen Gericht zu verklagen.
- (13.3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
-
- (14.) Teilunwirksamkeit
-
- Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrage über
Lieferungen und Leistungen, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind
unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des
Vertrages nicht berührt.
-
- P+K Industrieanlagen Maschinen und Service GmbH
Achim -
Januar 2009
|