Willkommen bei P+K Industrieanlagen

 

 ≡   AGB >
 ≡  Startseite

 

 

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der P+K GmbH in Achim - Einkaufs- und Auftragsbedingungen.

Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher mit unseren Lieferanten und anderen Auftragnehmern (beide nachfolgend „Lieferant“genannt) geschlossenen Verträge.
Abweichende Vereinbarungen, insbesondere wider-sprechende Geschäftsbedingungen des Lieferanten bedürfen, um Vertragsbestandteil zu werden, unserer schriftlichen Einwilligung.
 
(1.) Angebot und Vertragsschluß
 
(1.1) Angebote sind für uns unentgeltlich einzureichen. Der Lieferant hat sich in seinen Angeboten bezüglich Mengen, Beschaffenheit, Ausführung, Montage etc. an unsere Anfrage/Ausschreibung zu halten und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Der Lieferant ist an seine Angebote zwei Monate gebunden.
(1.2) Unsere Bestellungen und sonstigen Erklärungen sind für uns erst verbindlich, wenn wir sie schriftlich abgeben, oder wenn wir mündliche Bestellungen oder Erklärungen schriftlich bestätigt haben.
 
(2.) Preise
 
(2.1) Alle Preise verstehen sich als Festpreise in DEM/EURO ausschließlich Umsatzsteuer.
(2.2) Die Preise schließen die Vergütung für alle dem Lieferanten übertragenen Lieferungen und Leistungen (einschließlich etwa erforderlicher Zertifikate, Zeichnungen, Bewertungen etc. in deutscher und evtl. englischer Sprache) ein und verstehen sich frei der von uns angebotenen Verwendungsstelle.
(2.3) Etwaige Zusatzleistungen sind von uns nur zu vergüten, falls wir diese dem Lieferanten vor Beginn der Arbeiten schriftlich in Auftrag gegeben haben. Sollte unser schriftlicher Auftrag keine Angaben über Preise etc. enthalten, so darf der Lieferant das Preisniveau (z.b. EURO /m2 – EURO /Stück – EURO/ Satz) des laufenden Vertrages nicht überschreiten.
 
(3.) Termine, Fristen etc.
 
(3.1) Der Lauf vereinbarter Lieferfristen beginnt mit Vertragsabschluß. Liefer- und Fertigstellungstermine sind genau einzuhalten.
(3.2) Auf unseren Wunsch ist der Lieferant verpflichtet, etwaige uns gehörenden oder von uns beigestellte Materialien/Waren in geeigneter Weise zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Wir sind berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes beim Lieferant zu überwachen.
(3.3) Wird eine Überschreitung eines Termins erkennbar, hat uns der Lieferant unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten. Ungeachtet dessen löst die Überschreitung eines Termins die Verzugsfolgen aus.
(3.4) Hat der Lieferant wiederholt nicht termingerecht geliefert, können wir die weitere Vertragserfüllung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ablehnen oder vom Vertrag zurücktreten. Wir sind in jedem Falle berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
 
(4.) Vertragsstrafe
 
(4.1) Bei einer etwaigen Überschreitung der vereinbarten Termine und Fristen hat unser Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Vertragswertes für jede angefangene Woche, maximal jedoch 10 % des Vertragswertes zu zahlen.
(4.2) Wir behalten uns vor, die verwirkte Vertragsstrafe von uns, vom Lieferanten in Rechnung gestellte Beträge in Abzug zu bringen. Wir sind berechtigt, den Vorbehalt, daß wir eine Vertragsstrafe verlangen werden, erst bei der Erteilung der Schlußrechnung gegenüber dem Lieferanten zu erklären.
(4.3) Alle sonstigen uns aufgrund der Verzögerung entstehenden Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
 
(5.) Versand, Gefahrenübergang, Versicherung
 
(5.1) Der Versand hat an die von uns vorgeschriebene Verwendungsstelle zu erfolgen, wo auch erst die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware  auf uns übergeht.
(5.2) Am Tage des Abganges der Sendung hat der Lieferant uns eine Versandanzeige mit Angabe unserer Bestellnummer und der Positionsnummer unserer Bestellung, der Menge und der genauen Warenbezeichnung zu übermitteln. Jede Sendung hat der Lieferant einen Lieferschein mit denselben Angaben beizufügen, die Einzelteile jeder Sendung  sind mit Warenbezeichnungen (Beschriftungen) zu versehen. Fehlt der Lieferschein bzw. enthält er unvollständige oder unrichtige Angaben, sind wir berechtigt, die Entgegennahme der Sendung auf Kosten des Lieferanten zu verweigern.
(5.3) Der Lieferant ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies mit uns ausdrücklich vereinbart worden ist. Teillieferungen hat der Lieferant  als solche kenntlich zu machen.
(5.4)Wir nehmen Lieferungen nur entgegen an Werktagen  und  zwar  zu den üblichen Werkzeiten. Wir können die Entgegennahme von Liefergegenständen verweigern, wenn und solange ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige, außerhalb unseres Willens liegende Umstände (auch Arbeitskämpfe) uns die Entgegennahme unmöglich oder  unzumutbar  machen.  In  einem   solchen   Fall  hat der Lieferant   den  Liefergegenstand   auf   seine   Kosten   und 
Gefahr  einzulagern.
(5.5) Maschinen, Anlagen o.ä. werden von uns erst nach erfolgreicher Installation und Inbetriebnahme und ggf. Abnahme durch die zuständigen Stellen abgenommen. Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend.
 
(6.) Beistellung, Unterlagen und Unfallverhütung
 
(6.1) Der Lieferant haftet für Verlust oder Beschädigung ihm beigestellter Materialien etc. Bei Verlust, Beschädigung oder Mangelhaftigkeit von uns bestellter Materialien hat der Lieferant unverzüglich die Bearbeitung zu unterbrechen und uns zu benachrichtigen.
(6.2) Von uns beigestellte Sachen (Materialien, Stoffe etc.) werden in unserem Auftrage be- und verabeitet und bleiben auch in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Bestellung zum Wert aller bei der Herstellung verwendeten Sachen sowie der Aufwendungen des Lieferanten für deren Verarbeitung steht. Insoweit verwahrt der Lieferant die Sachen unentgeltlich für uns. Dieses gilt entsprechend, wenn unser Eigentum durch Vermischung oder Vermengung untergehen sollte.
(6.3) Alle Unterlagen und Daten, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, darf dieser nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung/Leistung verwenden. Er hat sie sorgfältig zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen (Geheimhaltung). Sie sind uns -samt aller Abschriften oder Vervielfältigungen- unverzüglich und unaufgefordert nach Erledigung unserer Anfrage oder nach Ausführung der bestellten Lieferung zurückzugeben.
(6.4) Der Lieferant verpflichtet sich, nur Liefergegenstände zu liefern, die aus nicht gesundheitsschädlichen Materialien bestehen. Der Lieferant hat ferner die bei uns geltenden Unfallverhütungs- und sonstigen Sicherheitsvorschriften strikt zu beachten. Dieses gilt insbesondere für Rauchverbote, Gebote für Ausführung von „Feuerarbeiten“ (Brennen und Schweißen), Schutzmaßnahmen bei der Bearbeitung, Verarbeitung und Entfernung von Asbest und asbeshaltigen Materialien. Sofern und soweit dieses erforderlich ist, haben die Mtarbeiter des Lieferanten geeignete Arbeits-schutzkleidung zu tragen: ggf. sind auch sonstige erforderliche Vorkehrungen zu treffen. Der Lieferant hat von ihm eingeschaltete Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.
 
(7.) Rechnungen und Zahlungen
 
(7.1) Der Lieferant hat uns Rechnungen nach Erbringung der vertragsmäßigen Leistungen für jede Bestellung gesondert, in 2-facher Ausfertigung und unter Angabe der Bestellnummer, der Positionsnummer der Bestellung und ggf. eines Empfangsnachweises (vergl. oben Ziffer 5.6), einzureichen. Die Umsatzsteuer hat der Lieferant in seinen Rechnungen in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert auszuweisen. Fehlen diese Angaben oder sind sie unrichtig oder unvollständig, so kommen wir nicht in Zahlungsverzug.
(7.2) Die Zahlungsansprüche des Lieferanten sind 30 Tage nach Eingang der Ware/Fertigstellung der Leistung sowie Vorliegen der dazugehörenden Unterlagen und ordnungsgemäßer Rechnungen gemäß vorstehender Ziffer 7.1, frühestens mit dem vertraglich vorgesehenen Liefer- oder Fertigstellungstermin fällig. Zahlen wir innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit, gewährt uns der Lieferant 3 % Skonto.
 
(8.) Übertragung von Ansprüchen, Aufrechnung und Zurückhaltung
 
(8.1) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Lieferanten ist nur zulässig, soweit diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig sind.
(8.2) Wegen etwaiger Gegenansprüche, auch aus früheren Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung, darf der Lieferant seine Leistungen weder verweigern noch sie zurückhalten.
 
(9.) Gewährleistung
 
(9.1) Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, daß der Liefergegenstand die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, dem jeweiligen Stand der Technik entspricht  und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Lieferant haftet auch dafür, daß durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Sache Rechte Dritter, insbesondere gewerbliche Schutzrechte nicht verletzt werden.
(9.2) Mängel im Sinne der Ziffer 9.1 hat der Lieferant unverzüglich  auf  seine  Kosten zu beseitigen. Ist eine Mangelbeseitigung nicht möglich, nicht üblich oder mehr als zweimal fehlgeschlagen, so können  wir statt dessen die unverzügliche - für uns kostenlose -  Lieferung des gleichen Liefergegenstandes in mangelfreiem Zustand verlangen.
9.3) Unser Anspruch auf Nachbesserung/ Ersatzlieferung sowie die uns wegen eines Mangels zustehenden Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verjähren, falls der Lieferant den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat, in 12 Monaten. Die
Verjährungsfrist  beginnt  mit  der  Übergabe / Abnahme des
Liefergegenstandes/der Leistung an uns.
(9.4) Wir haben Mängel, Falschlieferungen oder Mengenfehler unverzüglich -spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Übergabe/Übernahme- dem Lieferanten anzuzeigen. Mängel, die sich erst bei der Verarbeitung oder Inbetriebnahme der gelieferten Ware herausstellen, können wir dem Lieferanten zur Wahrung unserer Rechte innerhalb derselben Frist nach ihrer Entdeckung anzeigen.
(9.5) Unterzieht sich der Lieferant mit unserem Einver-ständnis der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis uns der Lieferant das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitteilt oder uns gegenüber den Mangel schriftlich für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung schriftlich verweigert hat.
(9.6) Werden wiederholt mangelhafte Waren geliefert, so sind wir bei Sukzessiv-Lieferverträgen nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
(9.7) Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß der Eingangskontrolle übersteigende Kontrolle notwendig, gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Lieferanten.
 
(10.) Haftung
 
(10.1) Wir haften bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außerhalb solcher Pflichten ist unsere Haftung dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(10.2) Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Entwicklung und Herstellung der Liefergegenstände den neuesten Stand der Wissenschaft und Technik zu beachten und alle zwingenden Rechtsvorschriften einzuhalten, vor Auslieferung des Produktes eine eingehende Funktions- und Qualitätskontrolle durchzuführen und alle zur Erfüllung dieser Pflichten getroffenen Maßnahmen hinreichend zu dokumentieren, diese Dokumentation 11 Jahre lang aufzubewahren und uns jederzeit auf unser Verlangen Einsicht in die Dokumente zu gewähren.
(10.3) Sollten wir wegen eines Produktfehlers auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, so hat uns der Lieferant von diesen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit die Schäden durch die von dem Lieferanten gelieferten Rohstoffe, Teilprodukte oder durch die von dem Lieferanten erbrachten Leistungen verursacht worden sind. Die vorstehende Ziffer 10.1 findet auf Produkthaftungs-ansprüche keine Anwendung.
 
(11.) Rücktritt
 
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag oder zu dessen Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen des Lieferanten ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen und/oder wenn der Lieferant seine Zahlungen aus sonstigen Gründen nicht nur vorübergehend einstellt.
 
(12.) Datenschutz
 
Der Lieferant ist damit einverstanden, daß wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen erforderlichen Daten  des Lieferanten und der einzelnen Verträge über EDV speichern und für eigene Zwecke verwenden.
 
(13.) Erfüllungsort - Gerichtsstand -  anwendbares Recht
 
(13.1) Erfüllungsort für den Lieferanten ist die von uns jeweils angegebene Empfangs-/Verwendungsstelle.
(13.2) Ausschließlicher Gerichtsstand beider Parteien für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten -auch aus Urkunden , Wechseln oder Schecks- ist Bremen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch vor dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.
(13.3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
 
(14.) Teilunwirksamkeit
 
Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrage über Lieferungen und Leistungen, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
 
P+K  Industrieanlagen  Maschinen und Service  GmbH

Achim - Januar  2009

 

 

 

 

www.pk-industrieanlagen.de